Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

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Für britische Staatsangehörige, die in Deutschland Freizügigkeit genießen, gelten infolge des BREXIT ab 01.01.2021 neue Regelungen gem. Austrittsabkommen.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten des Bundesinnenministeriums:

 
 

Link zum Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

englische Version


Auszug aus den Informationen des Bundesministeriums des Innern:

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf mein Aufenthaltsrecht?
Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:

  • Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wird hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts.
  • Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also "eingefroren".

    Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes", Sie brauchen nichts zu tun, um sie geltend zu machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde erhalten. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
  • Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.
Hinweis:
Das britische Staatsangehörigkeitsrecht ist sehr komplex. Britische Staatsangehörige im Sinne dieser Hinweise sind alle Personen mit einer britischen Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihres Status während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union als Unionsbürger behandelt wurden. Dies sind "British Citizens" sowie bestimmte Inhaber einer anderen britischen Staatsangehörigkeit von den Kanalinseln und von Gibraltar. Nicht erfasst sind hingegen zum Beispiel Personen mit einer "British Nationality (Overseas)". Falls Sie Ihren Status im Einzelnen klären möchten, wenden Sie sich bitte an eine zuständige britische Behörde. Deutsche Behörden können keine verbindlichen Auskünfte über Ihren britischen Staatsangehörigkeitsstatus und seine Folgen geben. 

mehr Informationen beim Bundesministerium des Innern

Aufenthaltsanzeige eines Ausländers

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